Freie Dorfgemeinschaft Schwangau

Satzung – D'Statuta

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1

Name, Kennwort, Wesen, Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Freie Dorfgemeinschaft Schwangau“ und mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die bald erreicht werden soll, den Zusatz „eingetragener Verein“ bzw. „e. V.“

2) Soweit bei Gemeindewahlen ein besonderes Kennwort zugelassen ist, führt der Verein das Kennwort „Freie Dorfgemeinschaft Schwangau“.

3) Sitz des Vereins ist Schwangau.

4) Der Verein ist keine politische Partei im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes, sondern eine Wählergruppe im Sinne des bayrischen Kommunalwahlrechts bzw. unabhängige Wählergruppe im Sinne des Steuerrechts.

§ 2

Zweck

1) Der Verein „Freie Dorfgemeinschaft Schwangau“ verfolgt den Zweck, an der Politischen Willensbildung in der Gemeinde Schwangau mitzuwirken, wobei er sich als parteifreie Gruppe versteht, ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung in Analogie zu Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des GG.

Als Mitglieder werden folglich parteipolitisch nicht gebundene Schwangauer Bürgerinnen und Bürger aufgenommen, die im Sinne einer sachbezogenen Kommunalpolitik interessiert und engagiert sind.

§ 3

Vereinsämter

1) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Ersatz nachgewiesener Auslagen ist jedoch zulässig.

Abschnitt II: Mitgliedschaft

§ 4

Mitgliedsarten

1) Dem Verein gehören an

1. Aktive Mitglieder

2. Ehrenmitglieder

2) Die aktiven Mitglieder beteiligen sich unmittelbar an der Vereinstätigkeit. Ist ein Jahresbeitrag und/oder eine Aufnahmegebühr beschlossen worden, so gelten sie nur für die aktiven Mitglieder.

3) Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds, zahlen jedoch keinen Beitrag.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die bei Gemeindewahlen in Schwangau gemäß Artikel 1 und 3 des Gemeindewahlgesetzes wahlberechtigt ist.

2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz und die ehrenwörtliche Versicherung, dass der/die Antragssteller(in) keiner politischen Partei angehört.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern.

2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden, Vollmachtserteilung ist ausgeschlossen.

§ 7

Beiträge

1) Ob und wieviel Jahresbeitrag erhoben wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Dasselbe gilt für etwaige Aufnahmegebühren bei Eintritt in den Verein. Ist eine Aufnahmegebühr festgesetzt, so wirkt die Aufnahme frühestens mit dem Zahlungseingang.

2) Ist ein Jahresbeitrag festgesetzt, so ist er jeweils während des Monats Januar im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Während des Kalenderjahres eingetretene oder ausgeschiedene Mitglieder schulden den vollen Jahresbeitrag.

§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die aktive Mitgliedschaft endet durch

1. Tod

2. Austritt

3. Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Schwangau

4. Ausschluss

5. Eintritt in eine politische Partei (Im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes)

2) Der Austritt muss schriftlich dem/der ersten Vorsitzenden erklärt werden.

3) Durch den Vorstandbeschluss kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

1. grober Verstoß gegen die Satzung und/oder Interessen des Vereins

2. schwere Störung des Vereinsfriedens

3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung der Mitgliedsversammlung wieder aufgenommen werden.

Dritter Abschnitt: Organe des Vereins

§ 9

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand und

2. die Mitgliederversammlung

§ 10

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

1. dem/der 1. Vorsitzenden

2. dem/der 2. Vorsitzenden

3. dem/der Schriftführer(in)

4. dem/der Kassierer(in)

5. drei Beisitzern

2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.

3) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl.

§ 11

Geschäftsbereich des Vorstandes

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassier, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende und der Kassier nur zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2) Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als DM 1000,00 ist das Zusammenwirken von zwei Vertretungsberechtigten erforderlich.

3) Der Vorstand setzt die Tagesordnung für alle Mitgliederversammlungen fest, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 12

Geschäftsordnung des Vorstandes

Im Innenverhältnis gilt:

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei erschienen sind.

2) Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag, Stimmenthaltung gilt als Zustimmung.

§ 13

Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand beruft alljährlich während des ersten Kalenderhalbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin. Dabei sind Ort, Beginn und Tagesordnung bekannt zu geben.

2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ aktive Mitglieder es schriftlich unter Angeben des Grundes beantragen.

§ 14

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder und mindestens zehn weitere Mitglieder erschienen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten nach dem bekannt gegebenen Beginn der ersten Versammlung eine zweite Versammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

1. Genehmigung der Jahresrechnung

2. Entlastung des Vorstandes

3. Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand

4. Aufnahmegebühr

5. Jahresbeitrag

6. Satzungsänderung und

7. Auflösung des Vereins

3) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, andernfalls die Stimme des Versammlungsleiters. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

4) Die Versammlung wird von einem gemäß § 12 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Sitzungsvorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 15

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 16

Auflösung des Vereins

1) Ist die Auflösung des Vereins beschlossen (vergl. § 14 Abs. 3), so erhalten die amtierenden Vorstandsmitglieder ohne weiteres die Stellung von Liquidatoren.

Die die Auflösung beschließende Versammlung (Mitgliederversammlung) kann etwas anderes beschließen.

Beschlüsse der Liquidatoren bedürfen stets der Einstimmigkeit.

Im Übrigen gelten die §§ 47 BGB.

2) Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken und ausschließlich im Gebiet der Gemeinde Schwangau zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

§ 17

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.07.1996 beschlossen. Sie tritt in Kraft, wenn und sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen ist.

Schwangau, den 01.07.96

Unterzeichnet von:

Poltmann Lothar
Mair Wolfgang
Mayr Johann
Köpf Ludwig
Berthold Klaus
Stöger Johann
Velle Johann

Die Satzung zum Download als PDF-Datei:

Satzung_FDG.pdf